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Statuten des Vereins
Sidai – Verein zur Förderung guter Rahmenbedingungen für die Zukunft der Maasai Mädchen und Frauen aus Ololosokwan, Tansania

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Sidai – Verein zur Förderung guter Rahmenbedingungen für die Zukunft der Maasai Mädchen und Frauen aus Ololosokwan, Tansania“.

  2. Er hat seinen Sitz in Lingenau.

  3. Er kann auch außerhalb von Lingenau aktiv werden.

  4. Die Möglichkeit zur Errichtung von Zweigvereinen ist gegeben.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

  1. Grundlage: Maasai Mädchen und Frauen haben nur einen schlechten Zugang zur Bildung, daher bezweckt der Verein in gemeinnütziger Weise gute Rahmenbedingungen für die Zukunft der Maasai Mädchen und Frauen aus Ololosokwan, Tansania zu schaffen.

  2. Dies soll durch Förderung von Einzelprojekten zur Schaffung von guten Wohn- und Lebensverhältnissen. Inbegriffen sind Schul- und Ausbildung sowie medizinische Versorgung. Die Maasai Mädchen und Frauen sollen in verschiedenen Lebenslagen und Umständen aktive und nachhaltig unterstützt und gefördert werden.

  3. Selbsthilfeeinrichtungen für Mädchen und Frauen in Ololosokwan sollen geschaffen und unterstützt werden.

  4. Zusätzlich soll eine Stärkung und Förderung des Bewusstseins für die vorhandenen Probleme der Maasai Mädchen und Frauen (HIV, Genitalbeschneidung, etc.). Im Fokus stehen deren gesellschaftlichen Folgen in Ostafrika. Darauf soll durch Öffentlichkeitsarbeit aufmerksam gemacht werden.

  5. Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  2. Als ideelle Mittel (Tätigkeiten) dienen:

    • Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen

    • Abhaltung geselliger und kultureller Veranstaltungen jeglicher Art (z.B. Fundraising-Events, Vorträge, Ausstellungen etc.)

    • Abhaltung und Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen

    • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Vereinen, ExpertInnen im In- und Ausland

    • Abhaltung von Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern

    • Mitwirkung bei öffentlichen, sportlichen, kulturellen, kirchlichen Anlässen

    • Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenzund Pflege der Gemeinschaft

    • Gestaltung einer Homepage, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften etc.

    • Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Ausstellungen, Publikationen etc.

  3. Die für die Verwirklichung der Vereinsziele erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
    werden durch:

    • Mitgliedsbeiträge, Fördermitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren

    • Erträge aus vereinseigenen Veranstaltungen und Unternehmungen

    • Erträge aus Flohmärkten, Basaren, Ausstellungen, Vorträgen etc.

    • Spenden, Subventionen, Erbschaften, Sponsor-Einnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, Werbung, Sammlungen

    • Verkaufserlöse und Vermarktung von Publikationen, Eigenproduktionen (z.B. Ausstellungen etc.)

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und PatInnen.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.

  3. PatInnen sind passive Mitglieder, die den Verein einmalig oder regelmäßig finanziell unterstützen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche bereit sind – finanziell und/oder ideell – an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitzuarbeiten. Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.

  2. Über die Aufnahme und Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss.

  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung (unter Setzung einer angemessenen Nachfrist) länger als zwei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist keine Berufung zulässig.

  5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Rückerstattung ihres Beitrages oder auf das Vereinsvermögen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Alle ordentlichen Mitglieder genießen das aktive und passive Wahlrecht.

  3. Jedes Mitglied ist berechtigt sich ein Exemplar der Statuten ausfolgen zu lassen.

  4. Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über Tätigkeit und Finanzgebarung des Vereins zu informieren; wenn dies von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder verlangt wird, hat dies binnen vier Wochen zu geschehen.

  5. Die ordentlichen Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies auf der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  6. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erlangen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Organe zu beachten.

  7. PatInnen haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereines zu machen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben in diesen Aktivitäten Rederecht. Sie haben aber kein Stimmrecht.

 

§ 8  Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Generalversammlung

  • der Vorstand

  • die RechnungsprüferInnen

  • das Schiedsgericht

 

§ 9 Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfenden sowie auf Beschluss einer gerichtlich beeideten Kuratorin / eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen stattzufinden.

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/eine(n) Rechnungsprüfenden oder durch eine/n gerichtlich bestellte/n Kuratorin/Kurators.

  4. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens drei Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E–Mail einzureichen.

  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erscheinenden beschlussfähig.

  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, erfordern eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Obfrau/Obmann, bei deren/dessen Verhinderung ihr/sein StellvertreterIn. Wenn auch diese/dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag

  2. Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte des Vorstandes

  3. Entgegennahme des Berichtes die Rechnungsprüfenden

  4. Genehmigung etwaiger Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfenden und Verein

  5. Entlastung des Vorstandes

  6. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfenden

  7. Beschlussfassung zu Statutenänderung oder Vereinsauflösung

  8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Fördermitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren

  9. Beratung und Beschlussfassung über auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • Obfrau/Obmann

    • Obfraustellvertreterin

    • SchriftführerIn

    • KassierIn

    • Beiräte

  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfende verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfenden handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/eines Koratorin/Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

  4. Die/der Obfrau/Obmann kann auch andere Aufgaben im Verein ausüben.

  5. Der Vorstand wird von der/dem Obfrau/Obmann, bei Verhinderung von deren StellvertreterInnen, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  7. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Obfrau/Obmann.

  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode endet das Vorstandsmandat durch Enthebung oder Rücktritt.

  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung eines neuen Mitgliedes in Kraft.

  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer/eines Nachfolgerin/Nachfolgers wirksam.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

  2. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.

  3. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    • für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgenOrganisation von Veranstaltungen

    • Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens

    • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit

    • Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

    • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

    • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandmitglieder

  1. Die/Der Obfrau/Obmann ist die/der höchste VereinsfunktionärIn und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Sie/Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der/des Obfrau/Obmanns oder der/des Schriftführerin/Schriftführers.

  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

  4. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandmitglieds.

  5. Bei Gefahr im Verzug ist die/der Obfrau/Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innen-verhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  6. Die/Der Obfrau/Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

  7. Die/der SchriftführerIn unterstützt die/den Obfrau/Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihr/Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

  8. Die/Der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

§ 14 Die RechnungsprüferInnen

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für zwei Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. Den Rechnungsprüfenden obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfenden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfenden haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfenden und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 - 10 gelten für die Rechnungsprüfenden sinngemäß.

 

§ 15 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  1. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

 

§ 15 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  2. Die Generalversammlung hat auch – soweit vorhanden – über die Abwicklung des Vereinsvermögens zu beschließen.

  3. Die Generalversammlung hat eine/n AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, an wen der verbleibende Überschuss, nach Abdeckung der Passiva, zu übertragen ist.

  4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.

  5. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen

STATUTEN

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